4 - Lieferzeit – Lieferumfang
1. Ist eine Frist für die Durchführung des Auftrages durch uns angegeben bzw. mit dem Besteller vereinbart, so beginnt diese mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher vom Besteller für die Auftrags-abwicklung zu erbringender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder sonstiger Informationen, insbesondere nicht vor Abklärung aller technischen Fragen.
2. Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich.
3. Soweit wir durch besondere Umstände wie Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, unvorhergese-hene technische Schwierigkeiten, Verzögerungen auf Grund von zoll- bzw. exportkontrollrechtlichen Prüf- und Genehmi-gungsverfahren oder sonstiger Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen, die außerhalb unseres Verantwor-tungsbereiches liegen und die nachweislich erheblichen Ein-fluss auf unsere Erfüllung der Leistungspflicht haben, an der rechtzeitigen Vertragserfüllung gehindert werden, verlängert sich die Lieferfrist für die Durchführung des Auftrages um den jeweiligen Zeitraum zwischen Entstehung und Behebung des Hindernisses. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei un-seren Lieferanten oder Subunternehmern eintreten. Wir ver-pflichten uns, im Falle eines Leistungshindernisses mit dem Besteller unverzüglich sowohl von der Entstehung wie auch von der Behebung des Hindernisses Mitteilung zu machen. Die Vereinbarung des Selbstlieferungsvorbehaltes nach § 2 Ziffer 4 wird von vorstehendem Absatz nicht berührt.
4. Nachträgliche, mit uns vereinbarte Änderungs- und/ oder Er-gänzungswünsche des Bestellers führen zu einer angemes-senen Verlängerung vereinbarter Termine und Fristen.
5. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen sind zu-lässig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
6. Der Besteller ist verpflichtet, bei Verzögerungen der Liefe-rung, innerhalb einer angemessenen Nachfrist die Lieferung anzunehmen.
7. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lie-ferverzug, so ist der Besteller berechtigt – sofern er glaubhaft machen kann, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Ver-zugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, max. jedoch 5 %, für den Teil der Lieferung zu verlangen, der we-gen Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte. Ein darüberhinausgehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen.
8. Aus fertigungstechnischen Gründen behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Stückzahl, mindestens jedoch von einem Stück vor.
9. Erfolgen bei Abrufaufträgen die Abrufe durch den Besteller nicht innerhalb der vereinbarten Fristen, sind wir berechtigt, die nicht abgerufene Menge auszuliefern und zu berechnen.