AGB

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER KESSLER SYSTEMS GMBH STAND 01.09.2021

1 - Allgemeines – Geltungsbereich

1. Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegen-stehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedin-gungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbe-haltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks der Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

3. Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unterneh-men bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne der § 310 Absatz 1 BGB und auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

4. Geschlossene Verträge verpflichten den Besteller, die be-stellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen und zu ver-güten.

2 - Angebot – Angebotsunterlagen

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2. Mit der Bestellung einer Ware ist der Besteller gemäß § 145 BGB gebunden. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung lie-gende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Ein-gang bei uns anzunehmen. Die Annahme erfolgt ausschließ-lich durch eine schriftliche Auftragsbestätigung.

3. Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zu-gangsbestätigung stellt aber noch keine verbindliche An-nahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann auch mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

4. Der Vertragsschluss mit dem Besteller erfolgt unter dem Vor-behalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Die Wirksamkeit des Selbstbeliefe-rungsvorbehaltes ist davon abhängig, dass mit dem Zuliefe-rer ein deckungsgleiches Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde und wir die Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert.

5. Die Gegenleistung wird von uns, soweit sie bereits bezahlt wurde, unverzüglich zurückerstattet.

3 - Preise – Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „Ab Werk“ ausschließlich Verpa-ckung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Maßgeblich ist jeweils der vereinbarte Preis. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

3. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

4. Bedingt durch evtl. Preisschwankungen am Bauteilemarkt o-der bei technischen Änderungen behalten wir uns Preisan-passungen vor.

Gleiches gilt für etwaige erfolgte Lohnkostensteigerungen. Diese Umstände greifen unabhängig vom Lieferungs- und Leistungszeitraum ebenso für Lieferungen und Leistungen, die im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden.

5. Der Besteller ist verpflichtet unsere Vergütung netto (ohne Abzug) innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zu be-zahlen. Wir sind jedoch berechtigt, Abschlagszahlungen oder Vorauskasse mit dem Besteller zu vereinbaren, wenn zu ihm bisher noch keine Geschäftsbeziehung bestanden hat, Liefe-rungen ins Ausland hat oder sonstige Gründe vorliegen, wel-che zu Zweifeln an fristgerechter Zahlung nach Lieferung An-lass geben.

6. Die Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem wir über den geschuldeten Betrag verfügen können. Bei der Annahme von Schecks gilt die Zahlung dann als erfolgt, wenn nach Vorlage des Schecks innerhalb einer angemessenen Frist dieser ein-gelöst und uns gutgebracht ist.

7. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berech-tigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Ba-siszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

8. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechte-rung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein oder wird eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss erkennbar und sind dadurch unsere Zahlungsansprüche gefährdet, so sind wir berechtigt, die weitere Vertragsausführung zu verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheiten für Sie leistet. Gerät der Besteller mit Zahlungen in Verzug, werden sämtli-che Forderungen gegen ihn, gleich ob sie schon in Rechnung gestellt worden sind oder nicht, sofort fällig.

9. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht; darüber hinaus sind im kaufmännischen Verkehr sämtliche Zurückbehaltungsrechte – gleich aus welchem Rechtsver-hältnis – uns gegenüber ausgeschlossen. Die Rechte des Bestellers sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung ab-tretbar.

4 - Lieferzeit – Lieferumfang

1. Ist eine Frist für die Durchführung des Auftrages durch uns angegeben bzw. mit dem Besteller vereinbart, so beginnt diese mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher vom Besteller für die Auftrags-abwicklung zu erbringender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder sonstiger Informationen, insbesondere nicht vor Abklärung aller technischen Fragen.

2. Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich.

3. Soweit wir durch besondere Umstände wie Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, unvorhergese-hene technische Schwierigkeiten, Verzögerungen auf Grund von zoll- bzw. exportkontrollrechtlichen Prüf- und Genehmi-gungsverfahren oder sonstiger Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen, die außerhalb unseres Verantwor-tungsbereiches liegen und die nachweislich erheblichen Ein-fluss auf unsere Erfüllung der Leistungspflicht haben, an der rechtzeitigen Vertragserfüllung gehindert werden, verlängert sich die Lieferfrist für die Durchführung des Auftrages um den jeweiligen Zeitraum zwischen Entstehung und Behebung des Hindernisses. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei un-seren Lieferanten oder Subunternehmern eintreten. Wir ver-pflichten uns, im Falle eines Leistungshindernisses mit dem Besteller unverzüglich sowohl von der Entstehung wie auch von der Behebung des Hindernisses Mitteilung zu machen. Die Vereinbarung des Selbstlieferungsvorbehaltes nach § 2 Ziffer 4 wird von vorstehendem Absatz nicht berührt.

4. Nachträgliche, mit uns vereinbarte Änderungs- und/ oder Er-gänzungswünsche des Bestellers führen zu einer angemes-senen Verlängerung vereinbarter Termine und Fristen.

5. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen sind zu-lässig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

6. Der Besteller ist verpflichtet, bei Verzögerungen der Liefe-rung, innerhalb einer angemessenen Nachfrist die Lieferung anzunehmen.

7. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lie-ferverzug, so ist der Besteller berechtigt – sofern er glaubhaft machen kann, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Ver-zugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, max. jedoch 5 %, für den Teil der Lieferung zu verlangen, der we-gen Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte. Ein darüberhinausgehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen.

8. Aus fertigungstechnischen Gründen behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Stückzahl, mindestens jedoch von einem Stück vor.

9. Erfolgen bei Abrufaufträgen die Abrufe durch den Besteller nicht innerhalb der vereinbarten Fristen, sind wir berechtigt, die nicht abgerufene Menge auszuliefern und zu berechnen.

5 - Gefahrenübergang

1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geht die Ge-fahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechte-rung der Ware mit Übergabe, soweit die Versendung ge-wünscht ist, mit Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten Personen oder Anstalten auf den Besteller über.

2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwen-dungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Ver-schlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Be-steller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

6 - Mitwirkung des Bestellers

1. Der Besteller teilt uns einen Ansprechpartner, eine Postan-schrift und eine email-Adresse mit, unter der die Erreichbar-keit des Ansprechpartners gewährleistet ist. Dieser An-sprechpartner muss durch den Besteller bevollmächtigt sein, die im Rahmen der Auftragsabwicklung erforderlichen Ent-scheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Gleichfalls benennen wir dem Besteller einen Ansprechpart-ner, der die für die Auftragsabwicklung erforderlichen Ent-scheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen kann.

2. Ist kein Ansprechpartner in gesonderter Form benannt wor-den, so gilt der in der Bestellung aufgeführte Bevollmächtigte des Bestellers als der gemäß Ziffer 1 geregelte Ansprech-partner.

3. Ist kein Ansprechpartner in gesonderter Form benannt wor-den, so gilt der in der Bestellung aufgeführte Bevollmächtigte des Bestellers als der gemäß Ziffer 1 geregelte Ansprech-partner.

4. Ist kein Ansprechpartner in gesonderter Form benannt wor-den, so gilt der in der Bestellung aufgeführte Bevollmächtigte des Bestellers als der gemäß Ziffer 1 geregelte Ansprech-partner.

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